Begutachtungen/Stellungnahmen für die Pflegeversicherungnach Erledigungsart 2010
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (... ) der Hilfe bedürfen." (§ 14 Abs. 1 SGB XI)
Was der Gesetzgeber unter "Hilfe" versteht, wird in § 14 Abs. 3 SGB XI aufgezählt. Danach besteht Hilfe im Sinne des Absatzes 1 " in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.".
Auch die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgezählt.
Verteilung der Pflegestufen 2010

Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. In § 15 SGB XI sind die Pflegestufen und ihre Zuordnungskriterien aufgeführt:
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zusätzlich muss der Zeitaufwand, den eine Laienpflegekraft für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Min. betragen. Davon müssen mehr als 45 Min. auf den Bereich der Grundpflege entfallen.
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 3 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Std. entfallen.
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 5 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Std. entfallen. Für besondere Härtefälle sieht das Pflegeversicherungsgesetz in den Paragrafen 36 Abs. 4 bzw. 43 Abs. 3 eine Härtefallregelung vor.
Der MDK Berlin-Brandenburg hat den gesetzlichen Auftrag, bis zum 31.12.2010 alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen in seiner Region zu prüfen, erfüllt.
Ein Teil der Ergebnisse der umfangreichen MDK-Prüfungen wird von den Pflegekassen im Internet veröffentlicht: die sogenannten „Transparenzkriterien“. Die Transparenzberichte zu den einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie unter www.pflegenoten.de.
Sollten Sie eine einzelne gesuchte Pflegeeinrichtung hier noch nicht finden, hängt dies damit zusammen, dass die Auswertung nach den Transparenzkriterien erst seit dem Sommer 2009 erfolgt. Da seit dem 01.01.2011 alle Einrichtungen jährlich geprüft werden, finden Sie jedoch bald alle Einrichtungen über www.pflegenoten.de.
Die Ergebnisse in der Region Berlin-Brandenburg
Die Landesdurchschnittsnoten für unsere Region bewegen sich im Rahmen des Bundesdurchschnitts, wie die folgende Tabelle zeigt.
| |
Berlin |
Land Brandenburg |
Bundesgebiet |
| ambulante Pflegeeinrichtungen |
1,5 |
1,5 |
1,7 |
| stationäre Pflegeeinrichtungen |
1,3 |
1,2 |
1,4 |
Durchschnittsnoten der Qualitätsprüfungen nach §§ 112/114 SGB XI, ohne Kunden/Bewohnerbefragung (Stand: 03.10.2011)
Weitere Informationen, beispielsweise
- zu den gesetzlichen Grundlagen unserer Prüfungen
- zu Merkmalen guter Pflege
- zu Konsequenzen bei Pflegemängeln
- mit Tipps für die Suche nach einer Betreuungs- und Wohnform
- zu den MDS-Berichten über die „Qualität in der ambulanten und stationären Pflege"
finden Sie im Internetportal der Medizinischen Dienste.
Pflegetransparenz weiterentwickeln
Die Festlegung der Transparenzkriterien erfolgt gemeinsam durch die Verbände der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassenverbände. Die Veröffentlichung der Informationen hat die Pflegequalität in den vergangenen Jahren bereits stark vorangebracht. Es ist jetzt Aufgabe, dieses Instrument weiterzuentwickeln, indem beispielsweise die Versorgungsqualität noch stärker in den Mittelpunkt rückt.