In unserer medizinisch-fachlichen Bewertung sind wir per Gesetz unabhängig und frei von Anbieterinteressen.
Unsere Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit unseres Dienstes ist unerlässlich. Wir bekämpfen Korruption daher auf allen Ebenen, unsere Grundsätze zur Korruptionsprävention sind im Folgenden detailliert dargestellt:
Grundsätze des MDK Berlin-Brandenburg e.V. zur Korruptionsprävention - Stand: Februar 2013
0. Präambel
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Ländern Berlin und Brandenburg. Wir beraten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Berlins und Brandenburgs in sozialmedizinischen Grundsatzfragen und führen in deren Auftrag Einzelfallbegutachtungen durch, die sich auf die Versorgung einzelner Versicherter beziehen.
In unserer medizinisch-fachlichen Bewertung sind wir per Gesetz unabhängig. Unsere Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit, die Integrität und die Funktionsfähigkeit unseres Dienstes ist unerlässlich.
Integres Verhalten gegenüber Auftraggebern, Lieferanten, Kunden und gegenüber der Öffentlichkeit ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Der Anschein einer Beeinflussung ist in jedem Fall zu vermeiden.
Durch Korruption wird das Vertrauen in die Neutralität und Objektivität des Dienstes und seiner Mitarbeiter zerstört. Korruption ist deshalb auf allen Ebenen zu bekämpfen und präventive Maßnahmen sind zu verstärken, um Korruption erst gar nicht aufkommen zu lassen. Korruption muss erst erkannt werden, aber der Mensch neigt dazu, nur das zu sehen, was er erwartet und sehen will.
Ziel dieser Konzeption ist es,
- die Beschäftigten für Manipulationsversuche von Dritten zu sensibilisieren, um die eigene Integrität zu schützen
- die Beschäftigten des MDK Berlin-Brandenburg umfassend über Korruption in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und die Grauzonen zu informieren
- die Beschäftigten für das Problembewusstsein und die Gefahren des Korruptionsverdachts zu sensibilisieren
- Korruption in allen Aufgabenbereichen und auf allen Hierarchieebenen zu verhindern
- erforderliche Maßnahmen und Konsequenzen festzulegen.
Es soll deutlich hervorgehoben werden, dass Korruptionsprävention im Unternehmen weder den generellen Verdacht gegenüber allen Mitarbeitern, noch das Misstrauen gegenüber dem Einzelnen bedeutet. Es geht darum, Korruption zu verhindern und rechtlichen und ethischen Vorgaben zu entsprechen. Prävention bekommt Vorrang vor der notwendigen Aufklärung und Verfolgung von Korruptionsstraftaten zu.
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Grundsätze zur Korruptionsprävention gelten für alle Beschäftigten des MDK Berlin-Brandenburg e.V. Sie gelten zudem für alle freien Mitarbeiter sowie für alle externen Mitarbeiter (§ 11 Abs 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches - abgekürzt: StGB).
Präventive Maßnahmen sind auch im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit zu ergreifen. Alle Personen aus dem Geltungsbereich dieser Grundsätze haben ihr Verhalten so auszurichten, dass sich kein Verdacht auf Korruption ergibt.
Die Grundsätze zur Korruptionsprävention gelten auch bei der Ausgliederung von Aufgaben in privatrechtliche Organisationsformen. Die strafrechtlichen Bestimmungen für „Amtsdelikte", insbesondere auch die Antikorruptionsnormen, gelten unabhängig von der konkreten Organisationsform, in der eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
1.2 Begriffsdefinition
Eine einheitliche oder gesetzliche Definition für den Begriff „Korruption" gibt es nicht. Bezogen auf die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bedeutet „Korruption", dass Beschäftigte ihre Funktion (Position) oder die ihnen übertragenen Befugnisse missbrauchen, um einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen oder immateriellen Vorteil für sich, einen Dritten oder eine Einrichtung zu erlangen oder anzustreben. Dabei erfolgt die Zuwendung auf Veranlassung eines Dritten oder eigeninitiativ.
Als klassische Korruptionsdelikte im strafrechtlichen Sinne gelten insbesondere folgende Delikte:
- § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit oder Bestechung
Oft stehen Korruptionsstraftatbestände im Zusammenhang mit Straftatbeständen wie z.B. Nötigungs- und Erpressungstatbestände, Verstöße gegen die Abgabenordnung, kartellrechtswidriges Verhalten, Betrug, Verletzung von Dienstgeheimnissen, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen, etc.
Die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung beziehen sich auf eine nicht pflichtwidrige Diensthandlung. Die Bestechlichkeit und Bestechung beziehen sich auf eine pflichtwidrige Diensthandlung. Im Falle der nicht pflichtwidrigen Diensthandlung wird allein die Entgegennahme einer Gegenleistung für die Ausübung von Dienstpflichten sanktioniert.
Eine Diensthandlung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Amtsträgers in den Bereich seiner amtlichen Funktion fällt und von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden kann. Nicht unter § 331 StGB fallen reine Privathandlungen außerhalb des Aufgabenbereichs.
Vorteil ist jede Leistung, die den Amtsträger besser stellt, auf die er aber keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Das können Geldzahlungen, Geld- oder Sachwerte, Geschenke, Überlassung von Gutscheinen, Telefon-, Geld- oder Kreditkarten oder sonstige Vorteile (Karrierechance, Besserstellung durch die Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen) sein. Der Täter muss den Vorteil entweder fordern oder sich versprechen lassen oder annehmen. Kern der Tathandlung ist dabei immer eine Unrechtsvereinbarung, die ein dienstliches Handeln in ein Äquivalenzverhältnis zu einer Vorteilsgewährung stellt.
Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern bereitet vielfach den Boden für organisierte Kriminalität und kann geahndet werden mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Korruptes Verhalten führt daneben zu arbeitsrechtlichen und finanziell belastenden Folgen (Schadenersatz).
1.3 Motivation
Die Motivation zur Korruption ist vielschichtig.
Es gibt Ursachen, die außerhalb des MDK liegen, wie beispielsweise:
- Gewinnsicherung
- Schaffung von Wettbewerbsvorteilen
- Vermeidung von Kontrollen
Es gibt auch eine Vielzahl von Ursachen innerhalb des MDK. Hier sind die systembezogenen Schwachstellen:
- Vernachlässigung der Dienst- und Fachaufsicht
- schwerverständliche Vorschriften und Gesetze
- mangelnde Kontrollen
- zu große Aufgabenkonzentration
- Aufgabenwahrnehmung in einer Hand
- zu große unkontrollierte Entscheidungsspielräume
Sie sind zu unterscheiden von den personenbezogenen Schwachstellen:
- persönliche Probleme (Sucht, Überschuldung usw.)
- Frust
- Überforderung des Einzelnen
- mangelnde Unternehmensidentifikation
- subjektive Unterbezahlung
- unangemessener Lebensstandard
- kostspielige, aufwendige Hobbys
1.4 Sensibilisierung der Mitarbeiter/Verantwortung der Führungskräfte
Korruptionsprävention muss dort ansetzen, wo die Gefahr der Entstehung von Einflussnahmen am größten ist, bei den Mitarbeitern.
Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss bei den Mitarbeitern zum einen das Problem- und Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden. Zum anderen müssen Informationen und Fachwissen zum Thema Korruption vermittelt werden. Den Mitarbeitern sind klare Vorgaben zu machen, wie mit Manipulationsversuchen umzugehen und wie darauf zu reagieren ist.
Das Problembewusstsein wird durch eine ständige innerdienstliche Kommunikation gestärkt. Dies findet statt bei Teambesprechungen themenbezogen, Betriebsversammlungen und insbesondere in Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Einarbeitung. Im Einarbeitungsplan erfolgt ein Hinweis auf die einschlägigen Regelungen, die zum Beispiel die Annahme von Vorteilen und Geschenken verbieten und die Genehmigung von Nebentätigkeiten regeln. Die Grundsätze zur Korruption erhält der Mitarbeiter mit den Einstellungsunterlagen Der Mitarbeiter bestätigt schriftlich, dass er auf die Problematik hingewiesen und aufgeklärt wurde.
Ein wesentliches Kommunikationsinstrument ist der Erfahrungsaustausch untereinander und insbesondere die Veröffentlichung bekannt gewordener Fälle bzw. Manipulationsversuche entweder aus dem MDK oder aus der Öffentlichkeit.
Die Führungskräfte stellen sicher, dass diese Grundsätze ihren Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben und die Inhalte verinnerlicht werden. Jede Führungskraft muss deutlich machen, dass Verstöße gegen diese Grundsätze missbilligt werden und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen würden.
Die Führungskräfte informieren Ihre Mitarbeiter regelmäßig über aktuelle Themen, die im Zusammenhang mit der Korruptionsprävention stehen. Eine Atmosphäre des Vertrauens zwischen Führungskräften und Mitarbeitern und den Mitarbeitern untereinander nimmt die Angst vor Offenbarung.
1.5 Risikoanalyse
Korruptionsgefährdet sind die Bereiche, die Informationen besitzen oder Entscheidungen treffen, die für Dritte einen materiellen oder immateriellen Wert darstellen. Das kann einerseits der direkte Kunde sein, der eine kostengünstige Entscheidung möchte oder der mittelbare Kunde, der eine kostenintensive Entscheidung fordert. Es kann auch eine personelle oder logistische Entscheidung sein, für die der Mitarbeiter einen Vorteil erhält. Aus den eigenen Reihen heraus kann letztlich jeder Mitarbeiter durch Vorteilsgewährung für sich oder einen Dritten, auch den MDK, einen Vorteil anstreben. Damit können grundsätzlich alle Bereiche des MDK betroffen sein.
Risiken bestehen dort, wo
- Versicherte begutachtet und beraten werden
- Kontrolltätigkeiten/Prüfungen durchgeführt werden
- häufige Außenkontakte gegeben sind
- über Anträge entschieden wird
- Zugang zu vertraulichen Informationen besteht
- Ermessensentscheidungen getroffen werden
- über Haushaltsmittel entschieden wird
- Ausschreibungen vorbereitet und durchgeführt werden
- Aufträge erteilt und durchgeführt werden
- Verträge abgeschlossen und abgewickelt werden
- Leistungen überwacht, bestätigt und als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt werden.
2. Organisatorische Maßnahmen
2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Die Beschäftigten des MDK Berlin-Brandenburg e.V. dürfen grundsätzlich keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre Tätigkeit für den MDK annehmen.
Eine Ausnahme gilt für die Entgegennahme der nachfolgend aufgeführten, geringfügigen Zuwendungen. Es handelt sich um eine abschließende Ausnahmeregelung.
- übliche und nach allgemeiner Auffassung als geringfügige Aufmerksamkeit zu bewertende Gegenstände (Massenwerbeartikel, Genussmittel etc.), sofern deren Wert maximal 15,00 € im Einzelfall nicht überschreitet
- einfache Verpflegung/einfache (nicht alkoholische) Erfrischungen, die aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit (Haus-/Einrichtungsbesuche, externe Dienstbesprechungen, Krankenhausbegehungen u. ä.) gereicht werden
- angemessene Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim MDK teilnehmen (Empfänge, Einweihungen, Betriebsbesichtigungen, Geschäftsessen)
- Vorteile, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen - z.B. die Abholung mit dem Pkw
- geringfügige Preisnachlässe, sofern sie jedem anderen Beschäftigten ebenfalls zu Gute kämen
- Entgegennahme von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis im betriebsüblichen Umfang.
2.2 Präventionsmaßnahmen
2.2.1 Mehr-Augen-Prinzip
Soweit es in einzelnen Aufgabengebieten organisatorisch möglich ist, sollte ein Mehr-Augen-Prinzip durch die Beteiligung mehrerer Beschäftigter oder Organisationseinheiten eingerichtet werden. Ist dies nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden. Alternativ sind andere Maßnahmen der Korruptionsprävention einzusetzen, wie beispielsweise eine strengere Fachaufsicht oder Kontrollen der internen Revision.
2.2.2 Personal / Rotation
Um eine ausreichende Neutralität und Objektivität sicherzustellen, ist von den Führungskräften überall dort ein Rotationsverfahren für die Mitarbeiter anzustreben, wo es realisierbar ist, um „Gewöhnungseffekte“ zu vermeiden, z.B. für die
- Kassenberatung
- Begutachtung
- Einrichtungsprüfung
- verschiedenen Verwaltungsbereiche.
2.2.3 Funktionstrennung
Der Grundsatz der Funktionstrennung soll sicherstellen, dass nicht ein Vorgang von Anfang bis Ende ausschließlich von einer Person bearbeitet wird.
Für die Bedarfsermittlung, Beschaffung und Zahlung ist eine ausreichende Funktionstrennung im MDK zu gewährleisten. Durch eine lückenlose Dokumentation sind der Beschaffungsvorgang sowie die Lieferantenauswahl transparent und nachvollziehbar zu machen.
2.2.4 Nebentätigkeit
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten kann es zu Interessenkollisionen mit der dienstlichen Tätigkeit kommen, woraus sich eine stärkere Anfälligkeit für Korruptionsmöglichkeiten ergeben kann.
Das geltende Nebentätigkeitsrecht wirkt Loyalitätskonflikten entgegen und gibt dem Arbeitgeber die Handhabe, Interessenskollisionen auch präventiv zu begegnen.
Eine Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist ausnahmslos nicht gestattet. Hierunter ist auch eine Ausübung „bei Gelegenheit" des Dienstgeschäfts (z.B. beim Besuch von Pflegeeinrichtungen) zu verstehen.
Der fortlaufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen dient beim MDK der zweijährige Verlängerungs-turnus, bei dem Ausgangsangaben und tatsächlicher Ablauf einer Prüfung zu unterziehen und ggf. anzupassen sind. Dies liegt in verantwortlicher Wahrnehmung durch die unmittelbaren Vorgesetzten. Sie werden dabei von der Abteilung Personal und Soziales unterstützt.
Daneben ist der Arbeitgeber zum jederzeitigen Widerruf einer erteilten Genehmigung berechtigt, wenn Interessenskollisionen erkennbar werden.
2.2.5 Revision, Audit
Korruption kann auch durch unzureichende oder unklare Dienstanweisungen provoziert werden. Durch interne und externe Auditoren kann unabhängig und nach Normvorgaben geprüft werden, ob die Dienstanweisungen vollständig, aktuell und klar verständlich vorhanden und bekannt sind.
Nicht transparente Prozessabläufe und mangelhaft geregelte Verantwortlichkeiten sind geeignet, Korruption zu fördern. Durch die Stabsstellen Qualitätsmanagement und Innenrevision können Prozesse auf ihre Effektivität und Effizienz geprüft werden. Die Funktionalität der internen Kontrollsysteme wird überwacht. Durch die Vielschichtigkeit beider Institutionen wird die Kontrolldichte und damit auch Hemmschwelle für Korruption erhöht.
3. Beauftragte für Korruptionsprävention
Für den MDK Berlin-Brandenburg e.V. wurde der Stabsstelle Innenrevision die Funktion „Beauftragte für Korruptionsprävention“ übertragen. Sie ist direkt dem Geschäftsführer unterstellt und berichtet direkt an diesen.
- Sie ist Ansprechpartner für alle Beschäftigten des Dienstes, auch ohne Einhaltung des Dienstweges
- Sie ist Ansprechpartner für Meldungen von außen (Website), per Telefon, Mail oder Post
- Sie berät die Geschäftsleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter in allen Belangen der Korruptionsprävention
- Diese Beratung umfasst auch Fragen zum Sponsoring und der Annahme von Geschenken
- Sie wirkt mit bei allen Maßnahmen, die der Vorbeugung von Korruption dienen
- Sie leistet Beiträge zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention
- Sie geht allen Meldungen, Hinweisen und Auffälligkeiten nach, auch wenn diese anonym an sie herangetragen werden
- Sie unterrichtet den Geschäftsführer bei einem bestehenden Korruptionsverdacht gegen Mitarbeiter
- Sie leitet interne Ermittlungen ein und macht ggf. Vorschläge zu einzuleitenden Maßnahmen
- Sie wirkt mit bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit unter Beachtung der Persönlichkeit des Betroffenen.
Die „Beauftragte für Korruptionsprävention“ ist bei einem Anfangsverdacht befugt, Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Akteneinsicht, persönliche Befragung, Zutritt zu allen Diensträumen, Einholung von Stellungnahmen, Zugriff auf Dateien, Schriftstücke und Behältnisse) durchzuführen. Auf Verlangen ist ihr Auskunft über personelle Angelegenheiten (Drogenkonsum, Führerscheinentzug, Lohnpfändung) zu geben. Der „Beauftragten für Korruptionsprävention“ werden keine Disziplinarbefugnisse übertragen.
Die „Beauftragte für Korruptionsprävention“ hat gegebenenfalls eigene angefertigte Akten oder Unterlagen vertraulich unter Einhaltung des Datenschutzes zu behandeln.
Die Beauftragte für Korruptionsprävention hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auch nach Beendigung der Dienstzeit gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
4. Maßnahmen bei Verstößen
Als Teil des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Akteur im Gesundheitswesen ist das Ansehen des MDK in der Öffentlichkeit besonders wichtig. Das fordert entsprechend auch ein konsequentes Handeln. Strafrechtlich relevantes Handeln wird daher ohne Ansehen der Person an die Strafverfolgungs-behörden weitergegeben. Die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) ermitteln von Amts wegen.
Neben der strafrechtlichen Anzeige drohen auch arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen.
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Verletzung der Dienstpflichten und dem Vertrauensverlust. Es können eine (fristlose) Kündigung ausgesprochen und durchgesetzt oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Je nach Sachverhalt drohen Schadenersatzansprüche. Der MDK wird ggf. die Anspruchsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.
Je nach Umfang der Bestechungsgelder oder Geschenkannahmen droht zusätzlich ein steuerrechtliches Verfahren. Dieses wird durch Hinweis der Staatsanwaltschaft an die Steuerbehörden initiiert.
Abhängig vom strafrechtlichen Urteil erfolgt ggf. ein Eintrag in der Schufa, was in der Regel die Kreditunwürdigkeit des Einzelnen zur Konsequenz hat.
5. Anlage 1 - Auszug aus dem StGB
5.1 § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
- Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
5.2 § 331 StGB Vorteilsannahme
- Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe für bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nicht abgedruckt.
- Die Tat ist nicht mit Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
5.3 § 332 StGB Bestechlichkeit
- Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. In minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
- Nicht abgedruckt.
- Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich den Anderen gegenüber bereit gezeigt hat
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
5.4 § 333 StGB Vorteilsgewährung
- Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nicht abgedruckt.
- Die Tat ist nicht nach Ansatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
5.5 § 334 StGB Bestechung
- Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. In minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
- Nicht abgedruckt.
6. Anlage 2 - Merkblatt
Das Gesetz ist so aufgebaut, dass zunächst die Delikte der Vorteilnehmer {§§ 331, 332 StGB) und anschließend die Delikte der Vorteilgeber (§§ 333, 334 StGB) behandelt werden. Die jeweils erste Vorschrift bezieht sich auf nicht pflichtwidrige, die zweite Vorschrift auf pflichtwidrige Diensthandlungen.
Beispiel für nicht pflichtwidrige Diensthandlungen (§ 331 Vorteilsnahme): Der Gutachter erhält eine Zuwendung mit der Bitte um Höherstufung der Pflege. Er nimmt die Zuwendung an. Die Höherstufung der Pflege war korrekt.
Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
Beispiel für pflichtwidrige Diensthandlungen (§ 332 Bestechlichkeit): Der Einkäufer erhält eine Zuwendung mit der Bitte um Auftragsvergabe. Er nimmt die Zuwendung an. Das schlechteste und teuerste Angebot wird ausgewählt.
Strafbar mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.
§§ 331 (Vorteilsnahme), 332 (Bestechlichkeit) StGB
Alle Tathandlungen müssen auf eine Unrechtsvereinbarung bezogen sein, die ein dienstliches Handeln in ein Äquivalenzverhältnis zu einer Vorteilsgewährung stellt („do ut des").Eine Diensthandlung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Amtsträgers in den Bereich seiner amtlichen Funktion fällt und von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden kann.
Nicht unter § 331 fallen reine Privathandlungen außerhalb des Aufgabenbereichs. Beispiel: Der Gutachter ist dem Nachbarn bei der Ausfüllung von Pflegeformularen behilflich und erhält dafür einen Blumenstrauß.
Vorteil ist jede Leistung, die den Amtsträger besser stellt, auf die er aber keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Die praktisch bedeutsamste Rolle spielt der wirtschaftliche Vorteil. Daneben gibt es noch den gewährten immateriellen Vorteil, z.B. Karrierechance, Besserstellung durch die Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen.
Die Tathandlung besteht darin, dass der Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert oder sich einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt.
Fordern: ausdrücklich (ich will) oder versteckt (z.B. durch bestimmte Gesten).
Das Annehmen eines Vorteils kann auch dann vorliegen, wenn sich der Amtsträger vorbehält, den Vorteil nicht endgültig behalten zu wollen, sondern ihn gegebenenfalls zurückzugeben. Die Annahme eines Vorteils ist deshalb gegeben, weil er nach eigenem Ermessen über das spätere Schicksal entscheidet. Anders liegt der Fall, wenn er die endgültige Annahme von der Genehmigung der Behörde abhängig macht.
Erhält er ein Geschenk ohne sein Wissen (per Post) liegt Annahme vor, wenn er die Bestechungsabsicht erkennt oder später zu verstehen gibt, dass er das Geschenk als „Schmiergeld" behält. Erkennt er die Bestechungsabsicht nicht, liegt keine Annahme vor. Erkennt er sie später, aber ist die Zuwendung verbraucht (Wein getrunken), wird es nicht im Nachhinein strafbar.
Der Täter muss vorsätzlich handeln, das bedeutet er weiß, dass er unrecht handelt (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) oder er hält es für durchaus möglich.
7. Anlage 3 - Verhaltenskodex gegen Korruption
Die vorliegenden Verhaltensregeln sollen die Mitarbeiter davor bewahren, in Korruption verstrickt zu werden. Sie sollen helfen, in Gefährdungssituationen das Richtige zu tun und die Mitarbeiter des MDK Berlin-Brandenburg zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung Ihrer Aufgaben anhalten. Sie führt aber auch die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen.
Daher:
Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen
- Alle Mitarbeiter haben sich bei ihrer Einstellung verpflichtet, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
- Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des MDK BB. Es zerstört das Vertrauen in das Unternehmen als Dienstleister im Gesundheitswesen.
- Korruption kann verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen.
Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten
- Beziehen Sie bei Außenkontakten, ob mit Kunden oder Geschäftspartnern, oder bei der Prüfung und Begutachtung von Anfang an eine klare Position und weisen Sie jede Form der Korruption von Anfang an zurück.
- Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für Geschenke offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
- Sollten Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sein, informieren Sie bitte die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, bei Bedarf rechtliche Schritte gegen Dritte einzuleiten.
Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen als Zeugen hinzu
- Es gibt Situationen, bei denen Sie schon im Vorfeld erahnen, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt werden könnte. Dann sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern eine Person Ihres Vertrauens zum Gespräch hinzubitten.
Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. Kontrolle ist kein Vertrauensverlust.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitsvorgänge transparent sind. Sie helfen vertretenden Personen, sich ohne Zeitverlust einzuarbeiten. Eine transparente Aktenführung hilft Ihnen, sich ggf. bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen.
Trennen sie strikt zwischen dienstlichen und privaten Interessen. Prüfen Sie selbstkritisch, ob Ihre privaten Interessen zu einer Kollision mit Ihren dienstlichen Interessen führen.
- Erkennen Sie bei einer dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, informieren Sie darüber Ihren Vorgesetzten, damit von diesem angemessen reagiert werden kann und man Sie bei Bedarf im Einzelfall freistellt.
Unterstützen Sie den MDK bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie die Beauftragte für Korruptionsprävention und Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
- Korruption verdient weder Solidarität noch Kollegialität. Um Korruption zu bekämpfen und zu verhindern, müssen alle Mitarbeiter dafür sorgen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben.
- Korrupte Mitarbeiter dürfen nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden. Alle sind verpflichtet, zu Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen, den eigenen Arbeitsplatz und den MDK vor Schaden zu bewahren. Beteiligen Sie sich nicht an Vertuschungsversuchen. Betrachten Sie Transparenz und offene Kommunikation jederzeit als erste Pflicht!
- Informieren Sie die Beauftragte für Korruptionsprävention wenn Sie nachvollziehbare Hinweise für einen Korruptionsverdacht gegen Mitarbeiter haben. Ihre Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
Unterstützen Sie Ihren Geschäftsbereich beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.
- Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Dies gilt insbesondere für Verfahren, bei denen eine Person (Spezialistentum!) allein für Entscheidungen verantwortlich ist.
- Kritisch sind auch Arbeitsabläufe, die unklar gestaltet sind und eine Kontrolle durch Fachvorgesetzte erschweren oder verhindern (Einzelgängertum!)
- Geben Sie Hinweise zur Schaffung von transparenten Arbeitsabläufen, damit Korruption verhindert werden kann.
Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben?
- Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb. Führen Ihre Angaben zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafzumessung als auch bei arbeitsrechtlichen Reaktionen mildernd berücksichtigt werden.